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Musterklage gegen Ausreiseverbot


RightNow! betreut die Musterklage von Marcus Hawel gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Ausreiseverbot gemäß §7 Abs. 1 Ziffer 1 Paßgesetz (PaßG) und Erfassung von persönlichen Daten in der "Gewalttäterdatei".

In dieser Feststellungsklage, die notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht führt, soll erreicht werden, daß die rechtswidrig für die "Gewalttäterdatei" genutzten Daten von politischen Demonstranten gelöscht werden. Das geänderte Paßgesetz, welches unzulässigerweise seine willkürliche Anwendung fand und die Ausreiseverbote ermöglichte, soll nicht mehr gegen politische Demonstranten angewendet werden dürfen.

RightNow! hat hierzu eine Presseerklärung verfaßt. Siehe auch Pressestimmen.

Im folgenden ist chronologisch der Klageverlauf wiedergegeben.


19.7.2001

Auf dem Weg nach Genua zu den Gegenprotesten zum Weltwirtschaftsgipfel G8 in Italien spricht der Bundesgrenzschutz am deutsch-schweizerischen Grenzübergang Weil am Rhein gegen M.H. ein Ausreiseverbot aus. Das Ausreiseverbot erfolgt gemäß §10 Abs. 1 in Verbindung mit §7 Abs. 1 Ziffer 1 Paßgesetz (PaßG). Die Ausreiseuntersagung wird befristet bis zum 23. Oktober 2001, 24 Uhr. Begründung: Es besteht gegen M.H. eine Fahndungsausschreibung gemäß der Datei Landfriedensbruch.

M.H. sucht Rechtsanwalt Stiegeler in Freiburg auf und legt gegen das Ausreiseverbot Widerspruch ein.

Aus der Begründung des Widerspruchs: "Nach §10 Abs. 1 S. 2 Paßgesetz können die Grenzbehörden einem Deutschen die Ausreise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Voraussetzung nach §7 Abs. 1 Paßgesetz vorliegen. Nach §7 Abs. 1 Nr. 1 Paßgesetz ist der Paß zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Der Antragsteller ist bisher nur ein einziges Mal mit der Polizei in Kontakt gekommen. Dies war im Frühsommer des Jahres 2000, als er bei einer Protestdemonstration gegen die EXPO 2000 mit 300 anderen Teilnehmern einer friedlichen Demonstration von der Polizei eingekesselt und anschließend 16 Stunden in Gewahrsam genommen wurde. (...) Die Ingewahrsamnahme des Antragstellers endete nach 16 Stunden ohne die Einleitung eines Verfahrens und mit der Zusicherung, die persönlichen Daten aller festgenommenen Personen würden gelöscht. (...) Die Aufnahme seiner Daten in die Fahndungskartei war rechtswidrig, da ausweislich des Ereignisses der Ingewahrsnahme bei der EXPO 2000 Hannover vom Antragsteller keinerlei Gefahren ausgehen. Die genannten Fahndungsausschreibungen durften deshalb - entgegen der handschriftlichen Begründung der Ausreiseuntersagung - nicht zur Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung nach §10 Abs. 1 S. 2 Paßgesetz gemacht werden. Da keinerlei weitere gegen die Ausreise des Antragstellers sprechende Gesichtspunkte ersichtlich sind, insbesondere keinerlei unfriedliche Demonstrationsabsichten bestehen, ist die Versagung der Ausreise durch die Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig, so daß ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Außervollzugssetzung dieser Verfügung besteht."

Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnt den Widerspruch umgehend ab.

Aus der Begründung der Ablehnung: "(...) die gebotene Abwägung der Interessen des Antragstellers, an den Demonstrationen in Genua teilnehmen zu können, mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Verfügung ergibt, daß die öffentlichen Interessen überwiegen. (...) Denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß der Antragsteller erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§7 Abs. 1 Ziff. 1 PaßG). Als Gefährdungen solcher Belange können auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schaden. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller beabsichtigt, sich in Genua an gewaltsamen Ausschreitungen zu beteiligen. Das Auftreten gewaltbereiter Demonstranten im Ausland schädigt das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (...). Die Tatsache, daß Anlaß der Ausschreitungen kein Fußballspiel, sondern Demonstrationen zur politischen Meinungsäußerung sind, ändert daran nichts, da gewaltsame Ausschreitungen auf jeden Fall den Rahmen legitimer politischer Meinungsäußerung verlassen. Die Einschätzung des Antragsgegners, es sei zu erwarten, daß es in Genua zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt, ist im Hinblick auf die Erfahrungen anläßlich vergleichbarer Veranstaltungen in der letzten Zeit (Seattle Dezember 1999, Prag September 2000, Göteborg Juni 2001) und der Erkenntnisse der italienischen Behörden, über die in den Medien berichtet wird (...), nicht anzuzweifeln. Es liegen auch Erkenntnisse vor, wonach der Antragsteller der gewaltbereiten Szene zuzurechnen ist. Denn er ist nach telefonischer Auskunft des Antraggegners am 19.12.1998 anläßlich einer Demonstration gegen die Wehrmachtausstellung polizeilich überprüft worden. [Anm. Hier hat das BKA einen falschen Sachverhalt angegeben: M.H. hat an einer Demonstration gegen Gegner der Wehrmachtsausstellung teilgenommen!] Dabei wurde eine Dose Cs-Tränengas bei ihm sichergestellt. Dies dürfte den Straftatbestand des §27 Abs. 1 VersG verwirklicht haben. Davon unabhängig zeigt dieses Verhalten, daß der Antragsteller dazu bereit war, anläßlich einer Demonstration gegebenenfalls auch Gewalt anzuwenden. Ohne Belang ist, ob es zu Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen des Antragstellers gekommen ist, da es vorliegend um eine Gefahrenprognose geht (...). Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Antragsteller von der Antragsgegnerin der Szene gewaltbereiter Demonstranten zugerechnet wird. Dabei ist hier davon auszugehen, daß der BGS gehalten ist in einer Vielzahl von Fällen rasch über die Frage der Ausreise zu entscheiden und nicht in jedem Fall umfangreiche Ermittlungen anstellen kann."


20.7.2001

Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg wird vom Anwalt Beschwerde eingelegt, weil das Verwaltungsgericht den Tatsachenhintergrund verkannt hat.

Aus der Begründung der Beschwerde: "Das Verwaltungsgericht hat Tatsachen eine indizielle Wirkung im Hinblick auf §10 Abs. 1 S. 2 des Paßgesetzes zugesprochen, die diese Wirkung in Wirklichkeit nicht haben konnten. Deswegen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Wie bereits im Antrag vom 19.07.2001 vorgetragen, hat der Antragsteller am ersten Tag der Eröffnung der EXPO 2000 an einer friedlichen Demonstration teilgenommen, in deren Verlauf er von der Polizei eingekesselt und in Gewahrsam genommen wurde. Diese Ingewahrsamnahme endete nach 16 Stunden ohne die Einleitung eines Verfahrens und mit der Zusicherung, die persönlichen Daten aller festgenommenen Personen würden gelöscht. (...) Offenbar hat sich dieser Sachverhalt auch zwischenzeitlich durch telefonische Nachfragen des Gerichts bestätigt. Jedenfalls findet sich nichts Gegenteiliges im angefochtenen Beschluß. Auf einer anderen Demonstration am 19.12.1998, an die der Antragsteller wegen der Belanglosigkeit der Ereignisse für ihn gar nicht mehr gedacht hatte, kam es zu folgendem Vorfall: Der Antragsteller hat an dieser Demonstration (...) - übrigens nicht 'gegen die Wehrmachtausstellung', wie es im angefochtenen Beschluß heißt, sondern gegen NPD-Mitglieder und Sympathisanten, die gegen diese Wehrmachtausstellung protestiert haben - teilgenommen. Er hatte sich vorsorglich eine Dose Cs-Tränengas eingesteckt. Dies jedoch nicht, wie im angefochtenen Beschluß offensichtlich unterstellt wird, um Tränengas gegen die Polizei oder Gegendemonstranten einzusetzen, sondern zum eigenen Schutz, weil er gehört hatte, daß Mitglieder der rechtsradikalen Szene dazu neigten, sich einzelne Demonstranten herauszugreifen und zusammenzuschlagen. Er wollte vor allem verhindern, daß ihm dies auf dem Heimweg von der Demonstration geschieht. Als ihn die Polizei zusammen mit den Mitdemonstranten kontrollierte, übergab er freiwillig die Tränengasdose und erklärte, weshalb er sie mit sich führte. Seine Erklärung wurde nach Eindruck des Antragstellers auch akzeptiert. Dafür spricht auch, daß dieser Vorfall, obwohl er bereits 2 ½ Jahre zurückliegt, bis heute keine strafrechtlichen Folgen hatte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht gibt es also gerade keine Tatsachen, auf die der Antragsgegner seine Prognose stützen kann, vom Antragsteller sei Gewalt zu erwarten. Erst recht nicht kann der Antragsteller der 'Szene gewaltbereiter Demonstranten' zugerechnet werden. Dies ist vom erstinstanzlichen Gericht verkannt worden."

Der Sachverhalt wurde eidesstattlich glaubhaft gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschließt, den Antrag auf Zulassung der Beschwerde abzulehnen. Eine Begründung erfolgt in der Eile nicht. Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller M.H. zugewiesen.


27.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg begründet nachträglich die Ablehnung der Beschwerde im Rahmen des Eilverfahrens. Im wesentlichen erfolgt in der Begründung lediglich eine Wiederholung der Argumentation des Verwaltungsgerichts Freiburg und des BKA.

Aus der Begründung der Beschwerde-Ablehnung: "Schließlich begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei der gewaltbereiten Szene zuzurechnen, weil er anläßlich einer Demonstration gegen die Wehrmachtausstellung am 19.12.1998 polizeilich überprüft und dabei eine Cs-Tränengas bei ihm sichergestellt worden sei, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht gegen die Wehrmachtausstellung, sondern gegen NPD-Mitglieder und deren Sympathisanten, die gegen die Wehrmachtaustellung protestiert hätten, seinerseits demonstriert, und die Dose Tränengas habe er nur vorsorglich zu seinem eigenen Schutz mitgeführt, nicht aber um sie gegen die Polizei oder gegen Demonstranten einzusetzen, sowie daß der Vorgang 2 ½ Jahre zurückliege, vermag die Tatsache nicht zu erschüttern, daß er zu einer Demonstration ging und dabei einen unerlaubten Gegenstand im Sinne des §27 VersammlG in Besitz hatte. Wenn hieraus das Verwaltungsgericht auf Grund der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung den Schluß gezogen hat, vom Antragsteller könne bei den beabsichtigten Demonstrationen in Genua eine Gefahr ausgehen, so ist dies nicht zu beanstanden."


9.8.2001

Der von M.H. bevollmächtigte Rechtsanwalt Stiegeler reicht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage ein und beantragt umgehende Akteneinsicht. Der Inhalt der Klage kann erst dann umfassend formuliert werden, wenn Akteneinsicht gewährt wurde.

Die Klage soll aber zwei Belange umfassen: Erstens soll nachgewiesen werden, daß das gegen M.H. verhängte Ausreiseverbot rechtswidrig erfolgte. Die persönlichen Daten sollen aus der "Kartei Landfriedensbruch" und "Linksmotivierte Gewalt" (Limo) gelöscht werden. Bei zukünftigen ähnlichen Anlässen wie dem G8-Gipfel soll es nicht wieder zu einem Ausreiseverbot kommen dürfen. Zweitens geht es um die generelle Feststellung, daß die ausgeweitete Anwendung des geänderten Paßgesetzes auf politische Demonstranten rechtswidrig ist. In einer Feststellungsklage soll deutlich gemacht werden, daß hier Grundrechte rechtswidrig außer Kraft gesetzt werden.


25.9.2001

Die Behörden haben Akteneinsicht gewährt. Die Einsicht ergab allerdings bisher wenig Aufschluß. In der Akte von M.H. befand sich lediglich der Schriftverkehr zwischen dem von M.H. beauftragten Rechtsanwalt und dem Verwaltungsgericht (s.o.). Von Interesse ist aber der Inhalt, der zu den Fahndungsausschreibungen und zum Ausreiseverbot geführt hat, d.h. die Eintragung in die Datei Landfriedensbruch. Ohne Sichtung dieser Eintragung kann nicht nachvollzogen werden, welche Tatsachen herangezogen wurden, die zum Ausreiseverbot geführt haben.


(update erfolgt ...)

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Oliver Heins
Last modified: Sat Oct 27 00:33:04 CEST 2001

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